Aussage gegen Aussage
Im U-Ausschuss zur PKW-Maut steht Anfang Oktober 2020 Aussage gegen Aussage. Klaus-Peter Schulenberg, Verhandlungsführer der späteren Betreiberseite, behauptet, er habe Verkehrsminister Scheuer (CSU) während eines „Geheimtreffens“ am 29.11.2028 angeboten, Verträge für den Aufbau des Maut-Systems erst nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu schließen. Scheuer habe dies abgelehnt. Direkt danach habe Schulenberg sich darüber kurze Gesprächsnotizen gemacht. Diese Darstellung, die auch von den beiden anderen Maut-Spezialisten Schneble und Kapsch bestätigt wird, wirkt nach dem ersten Eindruck logisch-konsistent, psychologisch stimmig, lückenlos und somit plausibel.
Scheuers Einlassung dazu in der nächtlichen U-Ausschuss-Sitzung: Ein Angebot der Betreiber zu einer Verschiebung eines Vertragsschlusses bis zu einem EuGH-Urteil habe es nach seiner Erinnerung nicht gegeben.
Diese gegensätzlichen Aussagen werden von Kommentatoren aufgrund ihrer Einstellung gegenüber diesem Maut-Thema, ihres ideologischen Standortes oder ihres Parteibuches völlig verschieden beurteilt. Sympathie und Antipathie gegenüber den Protagonisten fließen ebenfalls in diese Bewertung ein.
Vom Lübke-Prozess lernen
Wie man den subjektiven Anteil solcher Bewertungen deutlich reduzieren kann, belegt kurz zuvor der 21. Verhandlungstag im Lübcke-Prozess am OLG-Frankfurt. Es geht um die Aufklärung des Mordes an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke (CDU). Die den Markus H. belastende Aussage des Hauptangeklagten Stephan Ernst, bestärkt durch die Ex-Partnerin des Mitangeklagten, Markus H. habe „Psychische Beihilfe“ zu dem Mord an Lübcke geleistet, wird vom Gericht als nicht-glaubhaft bewertet.
Markus H. wird aus der U-Haft entlassen, verlässt das Gericht als freier Mann. Darüber bin auch ich als Mensch betrübt, wie sehr viele andere empathische Menschen. Ich verstehe die Generalbundesanwaltschaft und fühle mit der Familie Walter Lübckes. Als Sprachprofiler muss ich das Gericht jedoch loben, denn dessen Entscheidung hat mit Ideologie, Parteipolitik, persönlichen Präferenzen und Wünschen oder gar Sympathie und Antipathie nun wirklich nichts zu tun. Ganz im Gegensatz zu vielen Reaktionen auf die Maut-Aussagen Schulenbergs und Scheuers.
Von den verschiedenen Aussage-Varianten Stephan Ernsts glaubt das Gericht am ehesten der ersten Version. In dieser Ausführung sei Ernst bisweilen auch emotional geworden „und die Emotionen passten zum Geschilderten“, führt der Beisitzende Richter Christoph Koller aus, „während Ernst vor Gericht stets monoton, kontrolliert und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger sprach – als wolle er nur Antworten geben, die für ihn günstig sind.“ Ich vermute, dass der Vorsitzende Richter Thomas Sagebiet und sein Beisitzender Richter dabei ebenfalls im Sinn haben, dass nur bei entsprechender Wirklichkeitsnähe und bei Anführen deliktspezifischer Merkmale mit diesen verknüpfte spezifische Gefühle geäußert werden können.
In Stephan Ernsts erster Aussage meint das Gericht nämlich, zumindest Anteile dessen Normalverhaltens, des sog. „Basisverhaltens“, zu erkennen und dingfest machen zu können. Und es ist für mich überhaupt kein Zufall, dass die Strafkammer ausgerechnet die allererste Aussagenvariante Ernsts in den Blick genommen hat. Denn unser Basisverhalten ergibt sich grundsätzlich aus unserem für den wesentlichen Sachverhalt irrelevanten, meist unkontrollierten und daher authentischen, weil nicht intendiertem Aussageverhalten.
Es ist immer wieder hochspannend, zu sehen und zu hören, wie sich dieses Basisverhalten eines Menschen im unbedeutenden Smalltalk oder in Atmosphäre schaffenden und Vertrauen aufbauenden Eröffnungsphasen partnerzentrierter Gespräche offenbart.
Das monotone und kontrollierte Aussageverhalten des Hauptangeklagten vor Gericht, einschließlich der den Markus H. belastenden Aussage, entspricht diesem echten und kongruenten Basisverhalten aber gerade nicht.
„Undeutsch-Hypothese“ und Sprachprofiling
Mit dieser Auslegung folgt das Gericht der sog. „Undeutsch -Hypothese“, wonach sich wahre von falschen Aussagen anhand inhaltlicher Merkmale unterscheiden lassen, vorgegebenen Duktus. Mein Lehrer Undeutsch schrieb:
Aussagen über selbst erlebte Vorgänge müssen sich von Äußerungen über nicht selbst erlebte Vorgänge unterscheiden durch Unmittelbarkeit, Farbigkeit, Lebendigkeit, sachliche Richtigkeit und psychologische Stimmigkeit, Folgerichtigkeit der Abfolge, Wirklichkeitsnähe, Konkretheit, Detailreichtum, Originalität und - entsprechend der Konkretheit jedes Vorfalls und der individuellen Erlebnisweise eines jeden Beteiligten - individuelles Gepräge.
(Undeutsch, U. (1967): Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. In U. Undeutsch (Hrsg.), Handbuch der - Psychologie Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen: Hogrefe, S. 126)
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 1999 (BGH 30.7.1999 1 StR 618 / 98, abgedruckt in NJW 1999, S. 2746 ff.) wurde diese merkmalsorientierte Inhaltsanalyse, über welche die Erlebnisbegründetheit einer Aussage bestimmt werden soll, zur beweiskräftigen diagnostischen Methode im Rahmen aussagepsychologischer Begutachtung erklärt.
Mittlerweile liefert das Sprachprofiling von Texten und Dialogen eine linguistische Operationalisierung und Validierung der Merkmale der Inhaltsanalyse, indem es dem Basisverhalten den Idiolekt oder Individualstil eines Menschen an die Seite stellt und die sprachliche Beschaffenheit von Aussagen in ihrem Situationskontext linguistisch beschreibt. Linguistische (Teil-)Disziplinen wie Syntax, Semantik, Textlinguistik, Gesprächstheorie, Stilistik, Psycholinguistik, Kognitive Linguistik oder Pragmalinguistik sind dabei unverzichtbar.
Dass die Frankfurter Strafkammer der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse folgt, bestätigt Richter Christoph Koller endgültig, wenn er bemängelt, dass Ernst immer dann auffällig wenige Details nannte, wenn es um H.s angebliche Beihilfe zum Mord oder sogar um Tatbeteiligung ging. Auch in unseren Glaubhaftigkeitsanalysen zählen zu den klassischen Charakteristika für Unglaubwürdigkeit immer wieder Detailreichtum in den irrelevanten Passagen und Detailarmut in den relevanten Textpassagen. Damit wird gegen die Konversationsmaxime Nr. III von Paul Grice verstoßen; diese Maxime der Relation lautet: Mache deinen Beitrag relevant!
Die eingeschränkte Information durch Detailarmut lässt sich über Verallgemeinerungen noch weiter reduzieren bis hin zu Informationslücken. Gedächtnislücken wie bei Andreas Scheuer bedürfen allerdings noch einer gesonderten Bewertung.
Im Lübcke-Prozess bewertet das Gericht dann auch die Aussagen der zweiten Belastungszeugin H.s konsequent innerhalb der Kategorie der „Sprachlichen Distanzierung“ als Verallgemeinerungen. Solche Generalisierungen sind neben Tilgungen und Verzerrungen entscheidender Informationen durch systematisches Fragen („Meta-Modellierung“) auf ihre ursprüngliche Tiefenstruktur zurückzuführen, was diesem Gericht offenbar ebenfalls gut gelungen ist. Frau Lisa Marie D. sagte nämlich in ihrer polizeilichen Vernehmung aus: "Markus ist der Denker, Stephan der Macher." Wie sie dann aber vor Gericht auf Befragen bekundet, habe sich das ganz allgemein auf die Lebensführung und den Charakter der beiden Freunde und Gesinnungsgenossen bezogen, nicht auf die Vorbereitung des Mordes an Lübcke (fehlende Deliktspezifizität).
Nach diesen wenigen Belegen für die Vorgehensweise im Lübcke-Prozess wird deutlich, dass der Pkw-Maut-Ausschuss bei der Suche nach der Wahrheitsfindung noch weit vom Ansatz der Frankfurter Strafkammer entfernt ist. Ob er seine Aufklärungslücken noch wird schließen können oder wollen, bleibt einstweilen offen.